Satzung
der Trachtenkapelle Theinfeld
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Trachtenkapelle Theinfeld“ e.V. (nachfolgend kurz „Verein“ genannt) und hat seinen Sitz in Theinfeld, Landkreis Bad Kissingen, Unterfranken.
2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 10275 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt / Registergericht eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern
b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein ist Mitglied im Nordbayerischen Musikbund e.V.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die satzungsmäßig bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
5. An die Vorstandschaft und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an:
a) Aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
b) Passive/Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder sind Musiker, Jungmusiker sowie die Mitglieder des Vorstandes
3. Passive/Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv im Orchester mitwirken.
Passives/Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Bestrebung des Vereins unterstützen will, ohne im Orchester aktiv mitzuwirken. (Die Beiträge für diesen Personenkreis werden jeweils vom Vorstand festgesetzt). Passive/Fördernde Mitglieder erhalten für die Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand die Rechte der aktiven Mitglieder.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§ 5 Erwerbung der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied in dem Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaften enden durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Orchesters schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mit Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.
c) Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind, sind in ordentlichen Zustand an den Verein zurückzugeben.
d) Mitglieder, die ausgeschlossen wurden, steht die Berufung in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig und bindend
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten
1. Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Generalversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle aktiven und jugendlichen Mitglieder haben das Recht, das Probenzimmer oder den jeweiligen Probenraum unter der Einhaltung der Hausordnung zu benutzen. Die aktiven und jugendlichen Mitglieder verpflichten sich, darüber hinaus, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und die Proben regelmäßig zu besuchen. Im Falle der Verhinderung des Probenbesuchs oder in sonstigen Fällen haben sie sich in geeigneter Weise rechtzeitig zu entschuldigen. Bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum kann ein Schadensersatz verlangt werden; für jugendliche Mitglieder haften die Eltern.
3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Erstattungsansprüche für die tatsächlichen Auslagen.
4. Alle Mitglieder haben die Pflicht, stets die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
§ 8 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag, sowie etwaige besondere Umlagen pünktlich zu bezahlen. Den Zahlungsmodus bestimmt die Generalversammlung.
Aktive und jugendliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind von der Verpflichtung, einen Beitrag zu zahlen, befreit.
§ 9 Verwendung der Mittel
Etwaige Gewinne werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet, Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
Der Verein begünstigt keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Verein fremd sind, sowie nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Generalversammlung
§ 11 Der Vorstand
1. Die Generalversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren.
Die Wahl hat in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel zu erfolgen. Sofern die Versammlung einstimmig damit einverstanden ist, kann die Wahl der erweiterten Vorstandschaft per Akklamation erfolgen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird gebildet durch den ersten Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Zu wählenden Mitgliedern
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) bis zu fünf Mitgliedern aus der Kapelle
f) ein förderndes Mitglied
g) zwei Elternvertreter
automatisch gehören dem erweiterten Vorstand an:
a) der Dirigent
b) der Vorsitzende der Bläserjugend
3. Bei Beschlüssen des erweiterten Vorstandes gibt bei Stimmgleichheit, in musikalischen Dingen die Stimme des Dirigenten, in sonstigen Angelegenheiten die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung zu bestellen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei Einzelvertretungsbefugnis erteilt ist.
2. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und den einzelnen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes obliegt die sonstige Geschäftsführung und Leitung des Vereins. Vor allem haben diese für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung zu sorgen und alles zu tun, was dem Wohl des Vereins dient.
§ 13 Musikalischer Leiter
Der Dirigent ist musikalischer Leiter und für die musikalische Arbeit der Kapelle verantwortlich. Die Anstellung erfolgt auf Grund schriftlicher Vereinbarung durch den Vorstand, der auch mit dem Dirigenten die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Dirigent ist besonders für die Aufstellung der Programme sowie für das Auftreten der Kapelle in der Öffentlichkeit verantwortlich. Der Dirigent soll möglichst eine abgeschlossenen Dirigentenausbildung nachweisen können, oder zumindest an den Dirigentenlehrgängen des Musikbundes teilgenommen haben.
§ 14 Mitgliederversammlung und Generalversammlung
1. Nach Bedarf kann der Vorstand neben der einmal jährlich regelmäßig stattfindenden Generalversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder, dies unter Angabe der Gründe für die
Einberufung, gegenüber dem Vorstand verlangt.
2. Der Termin für die Versammlung und die Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher bekannt zu geben.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, außer im Falle des § 18, werden mit einfacher Stimmmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
4. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende, in musikalischen Fragen, der Dirigent.
5. Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven/fördernden Mitglieder, die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr erreicht haben.
6. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt werden soll. Anträge sind mindestens 4 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
§ 15 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Die Wahl des Vorstandes
b) Die Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Die Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Die Ernennung der Ehrenmitglieder
e) Die Erledigung der gestellten Anträge
§ 16 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt von zwei Kassenprüfern
Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Bei jeder Generalversammlung scheidet derjenige mit zweijähriger Amtszeit aus und für ihn wird eine neuer hinzu gewählt.
§ 17 Berichtserstattung und Entlastung
Der Vorsitzende erstattet der Generalversammlung den Jahresbericht.
Der Kassier berichtet über die Kassenlage.
Der Dirigent berichtet über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres.
Dem Vorstand wird nach Anhörung der Kassenprüfer Entlastung erteilt.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung aussprechen.
2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Generalversammlung sein.
4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Generalversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
§ 19 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur
Generalversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 20. Januar 1980 ordnungsgemäß bekannt gegeben, von der anwesenden Generalversammlung genehmigt, und somit in Kraft gesetzt.
Die Änderung der Satzung wurde in der Generalversammlung vom 29.01.2017 ordnungsgemäß bekannt gegeben, von den anwesenden Mitgliedern genehmigt und somit in Kraft gesetzt.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: