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Satzung - Trachtenkapelle Theinfeld

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Satzung


der Trachtenkapelle Theinfeld
 
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
1.      Der  Verein führt den Namen „Trachtenkapelle Theinfeld“ e.V. (nachfolgend  kurz „Verein“ genannt) und hat seinen          Sitz in Theinfeld, Landkreis Bad  Kissingen, Unterfranken.
 
2.      Der  Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 10275 ins Vereinsregister  des Amtsgerichts Schweinfurt /          Registergericht eingetragen.
 
3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweck und Ziele
 
1.        Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts           „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
 
2.        Der  Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der  Blasmusik sowie der Pflege des damit            verbundenen heimatlichen  Brauchtums.
 
3.        Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
 
a)       Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern
 
b)       Unterstützung  der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen  Jugendpflege der eigenen           Nachwuchsorganisation.
 
c)        Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
 
d)        Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
 
4.         Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 
5.         Der Verein ist Mitglied im Nordbayerischen Musikbund e.V.
 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
1.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
 
2.      Mittel  des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine          Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
3.      Es  darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig          hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
4.      Die satzungsmäßig bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
 
5.      An  die Vorstandschaft und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen  Aufwandsentschädigungen geleistet          werden. Diese dürfen nicht  unangemessen hoch sein.
 
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
1.      Dem Verein gehören an:
 
a)      Aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
 
b)      Passive/Fördernde Mitglieder
 
c)      Ehrenmitglieder
 
2.      Aktive Mitglieder sind Musiker, Jungmusiker sowie die Mitglieder des Vorstandes
 
3.      Passive/Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv im Orchester mitwirken.
Passives/Förderndes  Mitglied kann jeder werden, der die Bestrebung des Vereins unterstützen  will, ohne im Orchester aktiv mitzuwirken. (Die Beiträge für diesen  Personenkreis werden jeweils vom Vorstand festgesetzt).  Passive/Fördernde Mitglieder erhalten für die Dauer der Zugehörigkeit  zum Vorstand die Rechte der aktiven Mitglieder.
 
4.      Ehrenmitglieder  sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere  Verdienste erworben haben          und mit Zustimmung der Generalversammlung auf  Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden          sind.
 
 
§ 5 Erwerbung der Mitgliedschaft
 
       Die  Aufnahme als Mitglied in dem Verein bedarf eines schriftlichen Antrages  beim Vorstand. Über die Aufnahme        entscheidet der Vorstand. Als Mitglied  kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des        Vereins anerkennt und fördern will.
 
 
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
 
1.      Die Mitgliedschaften enden durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 
a)      Der  Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist  mindestens drei Monate vorher dem          Vorstand gegenüber schriftlich zu  erklären.
 
b)      Der  Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Orchesters schädigen, von  der Mitgliedschaft ausschließen.          Mit Austritt oder Ausschluss erlischt  jeder Anspruch gegenüber dem Verein.
 
c)      Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind, sind in ordentlichen Zustand an den Verein zurückzugeben.
 
d)      Mitglieder,  die ausgeschlossen wurden, steht die Berufung in der nächsten  ordentlichen Generalversammlung zu.          Die Entscheidung der  Generalversammlung ist endgültig und bindend
 
2.      Mit  der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem  Verein. Entrichtete Beiträge          werden nicht zurückerstattet.
 
 
§ 7 Rechte und Pflichten
 
1.      Alle  Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der  Generalversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie          sind berechtigt, an  allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
2.     Alle aktiven und jugendlichen Mitglieder haben das Recht, das Probenzimmer oder den jeweiligen Probenraum unter         der Einhaltung der Hausordnung zu benutzen. Die aktiven und jugendlichen Mitglieder verpflichten sich, darüber         hinaus, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und die Proben regelmäßig  zu besuchen. Im         Falle der Verhinderung des Probenbesuchs oder in sonstigen Fällen haben sie sich in geeigneter Weise rechtzeitig         zu entschuldigen. Bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum kann ein         Schadensersatz verlangt werden; für jugendliche Mitglieder haften die Eltern.
 
3.    Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Erstattungsansprüche für die tatsächlichen Auslagen.
 
4.    Alle Mitglieder haben die Pflicht, stets die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des        Vereins förderlich ist.
 
§ 8 Beitragspflicht
 
Jedes  Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten  Beitrag, sowie etwaige besondere Umlagen pünktlich zu bezahlen. Den  Zahlungsmodus bestimmt die Generalversammlung.
 
Aktive  und jugendliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände  sind von der Verpflichtung, einen Beitrag zu zahlen, befreit.
 
 
 
§ 9 Verwendung der Mittel
 
Etwaige  Gewinne werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet, Mitglieder  erhalten keinerlei Zuwendung oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
 
Der  Verein begünstigt keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem  Verein fremd sind, sowie nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
 
 
§ 10 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind
 
a)     Der Vorstand
 
b)     Die Generalversammlung
 
 
§ 11 Der Vorstand
 
1.         Die Generalversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren.
Die Wahl hat in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel zu erfolgen.  Sofern die Versammlung einstimmig damit einverstanden ist, kann die Wahl  der erweiterten Vorstandschaft per Akklamation erfolgen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird gebildet durch den ersten Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
 
2.         Der erweiterte Vorstand besteht aus:
 
Zu wählenden Mitgliedern
 
a)        dem ersten Vorsitzenden
 
b)        dem stellvertretenden Vorsitzenden
 
c)        dem Schriftführer
 
d)        dem Kassier
 
e)        bis zu fünf Mitgliedern aus der Kapelle
 
f)         ein förderndes Mitglied
 
g)        zwei Elternvertreter

 
automatisch gehören dem erweiterten Vorstand an:
 
a)        der Dirigent
 
b)        der Vorsitzende der Bläserjugend
 
 
3.        Bei  Beschlüssen des erweiterten Vorstandes gibt bei Stimmgleichheit, in  musikalischen Dingen die Stimme des           Dirigenten, in sonstigen  Angelegenheiten die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
 
4.       Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des                  Vorstandes ist möglich.
 
5.       Beim  Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen  Vorstandsmitglieder das Recht, einen           Ersatzmann bis zur nächsten  Generalversammlung zu bestellen.
 
 
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
 
1.       Der  Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten  Vorsitzenden und dem stellvertretenden                    Vorsitzenden vertreten, wobei  Einzelvertretungsbefugnis erteilt ist.
 
2.       Dem  Vorstand im Sinne des § 26 BGB und den einzelnen Mitgliedern des  erweiterten Vorstandes obliegt die           sonstige Geschäftsführung und Leitung  des Vereins. Vor allem haben diese für die Durchführung der Beschlüsse          der Generalversammlung zu sorgen und alles zu tun, was dem Wohl des  Vereins dient.
 
 
§ 13 Musikalischer Leiter
 
Der  Dirigent ist musikalischer Leiter und für die musikalische Arbeit der  Kapelle verantwortlich. Die Anstellung erfolgt auf Grund schriftlicher  Vereinbarung durch den Vorstand, der auch mit dem Dirigenten die zu  zahlende Vergütung vereinbart. Der Dirigent ist besonders für die  Aufstellung der Programme sowie für das Auftreten der Kapelle in der  Öffentlichkeit verantwortlich. Der Dirigent soll möglichst eine  abgeschlossenen Dirigentenausbildung nachweisen können, oder zumindest  an den Dirigentenlehrgängen des Musikbundes teilgenommen haben.
 
 
§ 14 Mitgliederversammlung und Generalversammlung
 
1.      Nach  Bedarf kann der Vorstand neben der einmal jährlich regelmäßig  stattfindenden Generalversammlung,          außerordentliche  Mitgliederversammlungen einberufen.
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn
 
mindestens ein Drittel der Mitglieder, dies unter Angabe der Gründe für die
 
Einberufung, gegenüber dem Vorstand verlangt.
 
2.      Der Termin für die Versammlung und die Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher bekannt zu         geben.
 
3.      Die  ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl  der erschienenen Mitglieder          beschlussfähig. Alle Beschlüsse, außer im  Falle des § 18, werden mit einfacher Stimmmenmehrheit gefasst und          durch den Schriftführer protokolliert.
 
4.      Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende, in musikalischen Fragen, der Dirigent.
 
5.      Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven/fördernden Mitglieder, die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr          erreicht haben.
 
6.      Jedem  Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der  Versammlung beraten und abgestimmt          werden soll. Anträge sind mindestens 4 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet          einzureichen.
 
 
§ 15 Aufgaben der Generalversammlung
 
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
 
a)        Die Wahl des Vorstandes
 
b)        Die Wahl von zwei Kassenprüfern
 
c)         Die Festsetzung des Jahresbeitrages
 
d)        Die Ernennung der Ehrenmitglieder
 
e)        Die Erledigung der gestellten Anträge
 
 
§ 16 Kassenprüfung
 
Die Kassenprüfung erfolgt von zwei Kassenprüfern
 
Die  Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Bei jeder  Generalversammlung scheidet derjenige mit zweijähriger Amtszeit aus und  für ihn wird eine neuer hinzu gewählt.
 
 
§ 17 Berichtserstattung und Entlastung
 
Der Vorsitzende erstattet der Generalversammlung den Jahresbericht.
 
Der Kassier berichtet über die Kassenlage.
 
Der Dirigent berichtet über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres.
Dem Vorstand wird nach Anhörung der Kassenprüfer Entlastung erteilt.
 
 
§ 18 Auflösung des Vereins
 
1.        Der  Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der  anwesenden, stimmberechtigten            Mitglieder der Generalversammlung  aussprechen.
 
2.        Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Generalversammlung            sein.

3.        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das       vorhandene Vermögen der Katholischen Kirchenstiftung zu, die es unmittelbar und ausschließlich ortsgebundenen   für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 
4.          Für  den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen  vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die  Generalversammlung keine anderweitige Entscheidung             trifft.
 
 
§ 19 Satzungsänderungen
 
Eine  Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung mit einer  Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten  Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur
 
Generalversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
 
 
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
 
Vorstehende  Satzung wurde in der Generalversammlung vom 20. Januar 1980  ordnungsgemäß bekannt gegeben, von der anwesenden Generalversammlung  genehmigt, und somit in Kraft gesetzt.
Die  Änderung der Satzung wurde in der Generalversammlung vom 29.01.2017  ordnungsgemäß bekannt gegeben, von den anwesenden Mitgliedern genehmigt  und somit in Kraft gesetzt.
 
 
 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:
 
 
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